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Gewährleistungsbürgschaft (=Mängelansprüchebürgschaft)

Die Gewährleistungsbürgschaft (eigentlich Mängelansprüchebürgschaft) dient dazu die Mängelbeseitigung für den Auftraggeber auch nach Auftragsabnahme sicher zu stellen.

Bei Gewährleistungsbürgschaften übernimmt ein Bürge (Bank/Versicherung) hierbei als Garantiegeber die in der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel in Höhe der zu stellenden Sicherheit (Gewährleistungsbürgschaft). Die Gewährleistungbürgschaft wird über eine Bürgschaftsurkunde (im Original) von der Kautionversicherung dokumentiert. Diese Urkunde wird meist bereits mit Rechnungsstellung an den Auftraggeber versendet. 

Ohne Bürgschaft erfolgt Sicherheitseinbehalt

Ohne Übergabe einer Gewährleistungsbürschaft hat der Auftragnehmer das Recht (je nach Vertrag, meist) 5% des Auftragsvolumens als Sicherheit einzubehalten. Man spricht hier vom sog. Sicherheitseinbehalt. Dieses Recht nehmen mittlerweile auch immer mehr private Auftraggeber, die bisher meist mangels Wissen keinen Sicherheitseinbehalt in Anspruch genommen haben. Auch hier setzen sich immer mehr Gewährleistungsbürgschaften durch.

Die Laufzeit von Gewährleistungsbürgschaften richtet sich nach der jeweils gültigen Verfährungsfrist. Bei einem Vertrag nach VOB beginnt die Frist nach Übergabe bzw. Abnahme. Ist keine anderweitige Verjährungsfrist vereinbart so gilt diese für 4 Jahre (Bauwerke). Im Falle eines Vertrages nach BGB beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistung 5 Jahre. In der Regel verlangen die Auftraggeber jedoch unbefristete Gewährleistungsbürgschaften. Dies hat rechtliche Hintergründe bei Fristen und der aktuellen Rechtssprechung bezüglich der Mangelbeseitigung.

Die Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaften erfolgt nach mängelfreiem Ablauf der Gewährleistungsfrist in der Gewährleistungsbürgschaft. Sie erhalten somit vom Auftraggeber die Bürgschaftsurkunde nach dieser Frist zurück.

Ratgeber: Sicherheitseinbehalt vs. Bürgschaft (inkl. Beispielrechnnung)

Rechtliche Grundlagen

Die Rechtliche Grundlage für die Mängelansprüchebürgschaft (meist Gewährleistungsbürgschaft genannt) bildet das BGB bzw. die VOB/B je nachdem auf welcher Grundlage der Werkvertrag zwischen Auftragnehmer geschlossen wurde. Im BGB finden wir die Grundlagen im § 634a und im VOB/B in § 13 Abs. 4. Die Fristen für den Anspruch an Mängelbeseitigung besteht nach BGB 5 Jahre und nach VOB 4 Jahre. 

Praxis

In der Praxis fordert der Auftragnehmer (Unternehmen) die Bürgschaftsurkunde mit den Daten bei der  Kautionsversicherung an. Mit Rechnungstellung wird dann auch meist die Bürgschaftsurkunde (im Original) mitversendet, so dass die Rechnung mit Gewährleistungsbürgschaft VOB auch ohne Abzug eines Sicherheitseinbehalts gezahlt wird.

Die Vorteile der Gewährleistungsbürgschaft gegenüber Sicherheitseinbehalt finden Sie hier im Ratgeber. 

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