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Mängelansprüchebürgschaft

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Gewährleistungsbürgschaft VOB BGB Definition

Die Gewährleistungsbürgschaft VOB dient um Mängelansprüche für den Auftraggeber sicherzustellen. Sie wird auch Mängelansprüchebürgschaft genannt. Ein Bürge (Bank/Versicherung) übernimmt hierbei als Garantiegeber die in der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel in Höhe der zu stellenden Gewährleistungsbürgschaft. Die Gewährleistungs­bürgschaft wird über eine Bürgschaftsurkunde von der Kautionversicherung dokumentiert.

Ohne Übergabe einer Gewährleistungsbürschaft VOB hat der Auftragnehmer das Recht (meist) 5% des Auftragsvolumens als Sicherheit einzubehalten. Man spricht hier vom sog. Sicherheitseinbehalt. Dieses Recht nehmen mittlerweile auch immer mehr private Auftraggeber die bisher meist mangels Wissen keinen Sicherheitseinbehalt in Anspruch genommen haben. Auch hier setzen sich immer mehr Gewährleistungsbürgschaften durch.

Die Laufzeit von Gewährleistungsbürgschaften nach VOB richtet sich nach der jeweils gültigen Verfährungsfrist. Bei einem Vertrag nach VOB beginnt die Frist nach Übergabe bzw. Abnahme. Ist keine anderweitige Verjährungsfrist vereinbart so gilt diese für 4 Jahre (Bauwerke). Im Falle eines Vertrages nach BGB beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistung 5 Jahre. In der Regel verlangen die Auftraggeber jedoch unbefristete Gewährleistungsbürgschaften. Dies hat rechtliche Hintergründe bei Mangelbeseitigung.

Die Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaften nach VOB erfolgt nach mängelfreiem Ablauf der Gewährleistungsfrist in der Gewährleistungsbürgschaft. Sie erhalten somit vom Auftraggeber die Bürgschaftsurkunde nach dieser Frist zurück.

In der Praxis fordert der Auftragnehmer (Unternehmen) die Bürgschaftsurkunde mit den Daten bei der Kautionsver­sicherung an. Mit Rechnungstellung wird dann auch meist die Bürgschaftsurkunde (im Original) mit versendet, so dass die Rechnung mit Gewährleistungsbürgschaft VOB auch ohne Abzug eines Sicherheitseinbehalts gezahlt wird.
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