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Wann erlischt eine Anzahlungsbürgschaft?

Die Anzahlungsbürgschaft sichert Vorauszahlungen eines Auftraggebers durch einen Bürgen ab. Dabei kann die Gültigkeit der Bürgschaft je nach Situation und Beteiligten unterschiedlich lang sein. Offiziell endet die Vorauszahlungsbürgschaft mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde. Doch gibt es verschiedene Regelungen, wann die Anzahlungsbürgschaft erlischt und die Urkunde zurückgegeben wird.
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Wann erlischt die Anzahlungsbürgschaft im Regelfall?

Die Anzahlungsbürgschaft erlischt, wenn der Auftraggeber die Bürgschaftsurkunde zurückgibt und damit das Forderung sichernde Recht wie das Recht gegen einen Mitbürgen aufgibt. In diesem Fall entfällt die Hauptschuld und es besteht für den Gläubiger kein Sicherungsinteresse mehr. Bei Abschlagszahlungen, wenn die Waren wie Baustoffe mängelfrei eingebaut wurden. Oder bei der Vorauszahlung, sobald die Dienstleistung vertragsgemäß abgearbeitet ist.

Die Anzahlungsbürgschaft erlischt zudem, wenn der Bürge an den Gläubiger zahlt. Wurde die Dienstleistung nicht wie vereinbart erbracht und macht der Auftraggeber von seinem Recht Gebrauch, kann er den Bürgenden belangen. Sobald dieser der Forderung nachkommt, gilt die Anzahlungsbürgschaft ebenfalls als erloschen.

Sollte der Bürge versterben, bleibt die Anzahlungsbürgschaft bestehen. Sie geht dann an dessen Erben über. Außerdem kann ein neuer Hauptschuldner die Schuld übernehmen, womit die Bürgschaft mit dem bisherigen Bürgen erlischt, wenn ein neuer Vertrag aufgesetzt ist.

Fristen für Bürgschaften: Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erlischt die Anzahlungsbürgschaft nach spätestens drei Jahren nach Beginnen der Entstehung des Anspruchs. Denn gemäß § 195 BGB gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Abweichend hiervon ist die Gewährleistungsbürgschaft. Dafür sieht der Gesetzgeber eine Frist von fünf Jahren für Gewährleistungen vor, vier Jahren bei Bauwerken.

Zusammenfassung: In diesen Fällen erlischt die Anzahlungsbürgschaft

Für den Bürgen birgt diese Bürgschaftsart ein sehr hohes Risiko. Denn er muss der Forderung direkt nachkommen und kann gegebenenfalls erst nach seiner Zahlung prozessieren. Aus diesem Grund wird die Anzahlungsbürgschaft auf erste Anforderung nur selten und gegen hohe Kosten angeboten.

Die Bürgschaft erlischt:

  • Durch Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen
  • Wenn der Bürge an den Gläubiger zahlt
  • Der Gläubiger die Forderung an ein sicherndes Objekt aufgibt
  • Ein neuer Schuldner die Hauptschuld übernimmt
  • Die rechtliche oder vertraglich vereinbarte Frist für die Anzahlungsbürgschaft verstrichen ist
  • Der Bürge die Bürgschaft kündigt (sofern vertraglich möglich)

Wann lässt sich eine Bürgschaft kündigen?

Eine Bürgschaft lässt sich grundsätzlich nicht ohne Weiteres kündigen. Es gibt nur zwei Fälle, in denen dies möglich ist:

  1. Im Vertrag ist vereinbart, dass dem Bürgenden ein Kündigungsrecht zusteht. Allerdings wird dieses Recht nur in seltenen Fällen eingeräumt. Denn sonst könnte der Bürge den Vertrag jederzeit kündigen, wenn sich die (finanzielle) Situation des Schuldners verschlechtert.
  2. Zeitlich unbefristete Bürgschaften haben häufig ein Kündigungsrecht. Jedoch ist dieses an Fristen gebunden. Meist ist die Kündigung erst nach mehreren Jahren möglich.

Auch mit Tod des Bürgen entsteht kein Kündigungsrecht. In diesem Fall muss der Erbe des Erblassers an dessen Stelle in den Bürgschaftsvertrag eintreten und die Verpflichtungen übernehmen. Es sei denn, es wurden abweichende vertragliche Regelungen getroffen.

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Eine Anzahlungsbürgschaft, auch Vorauszahlungsbürgschaft genannt lässt sich nicht so leicht kündigen. Auch erlischt sie in den meisten Fällen erst, wenn die vertraglichen Vereinbarungen erfüllt sind und kein Sicherungsinteresse mehr besteht. Oder wenn der Bürge seinen Verpflichtungen nachkommen musste. Allerdings können die Verträge stark variieren und abweichende Regelungen gelten. Dies ist auch abhängig davon, ob es sich um eine Bank- oder Versicherungsbürgschaft handelt. Daher ist es ratsam, sich vor Vertragsabschluss umfassen beraten zu lassen. Nur so lassen sich alle Eventualitäten abdecken und eine optimale Grundlage für Schuldner, Gläubiger und Bürgen schaffen.

Als Experten sind wir Ihnen dabei gerne behilflich. Vereinbaren Sie hier ein unverbindliches Erstgespräch mit uns.


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Wir analysieren die Anforderungen zum Bürgschaftsbedarf im Hinblick auf die individuelle Situation des Betriebs und seines Auftragsvolumens. Ebenso berücksichtigen wir natürlich bestehende Bürgschaftsrahmen (Avalrahmen) und deren Ausschöpfung (Obligo).

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