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Spezifische Fragen zu Ihrer Bürgschaft

Was mache ich, wenn...

Hier gibt es diverse Möglichkeiten. Einmal je nach Versicherer und einmal je nachdem wie viel Zeit man hat.

Grundsätzlich gilt bei Papier-Bürgschaften (die per Post versendet wurden) immer:

Tragen Sie die Korrektur auf der fehlerhaften Urkunde ein und senden Sie diese im Original an den Versicherer (Anschrift steht auf der Urkunde) zurück. Legen Sie einen Zweizeiler bei, in dem Sie um Korrektur und Neuausstellung der angehängten Urkunde bitten.

Bei Urkunden die ausschließlich digital erstellt wurden: Die Urkunde muss neu beantragt werden. Es muss aus haftungstechnischen Gründen per Mail mindestens ein Zweizeiler vom Auftraggeber an den Versicherer gesendet werden, dass die Urkunde nicht korrekt war und ein Ersatz benötigt wird.

 

Eine Prozessbeschleunigung kann man derzeit nur bei der Württembergischen und bei der R+V veranlassen. Dazu bestellt man die fehlerhafte Urkunde erneut und gibt bei den Hinwesen an, dass es sich um eine Ersatzurkunde handelt und man um Einschluss der Inkrafttretungsklausel bittet.

Sinngemäß wird dann auf der neuen Urkunde notiert, dass die vorherige Urkunde mit der Bürgschaftsnummer -000X mit der neuen Bürgschaftsurkunde -000Y ersetzt und somit ungültig wird. Dies sollte man jedoch nur tun, wenn der Auftraggeber damit einverstanden ist.

 

Hier gibt es schnelle Lösungen wie von der R+V: Es muss ein Zweizeiler über den "Nichterhalt der Urkunde" verfasst und um eine Neuausstellung gebeten werden. In der Regel klappt der Ersatzversand dann reibungslos.

Alle anderen Versicherer fordern dann eine Enthaftungserklärung.
Diese beinhaltet, dass der Auftraggeber keinerlei Ansprüche mehr an die verlorene Urkunde geltend macht.

Der Versicherer benötigt diese Enthaftungserklärung am besten im Original zurück. Bitte legen Sie einen Zweizeiler bei, dass die Urkunde nicht angekommen ist und eine neue Urkunde benötigt wird. Dann kann die Versicherung die verlorene Urkunde neu ausstellen.

In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit eine Enthaftungserklärung vom Auftraggeber gegenzeichnen zu lassen.
Diese beinhaltet, dass der Auftraggeber keinerlei Ansprüche mehr an die verlorene Urkunde geltend macht.

Der Versicherer benötigt diese Enthaftungserklärung am besten im Original zurück und kann dann die verlorene Urkunde aus dem System ausbuchen.

Natürlich kann es passieren, dass eine Firma geschlossen wird, obwohl diese noch Bürgschaftsansprüche hat. Wenn dann der Tag des Ablaufs erreicht ist und Sie die Urkunde zurückfordern und feststellen, dass der Auftraggeber beispielsweise insolvent ist und es keinerlei Kontaktdaten mehr gibt, dann müssen Sie handeln.
Sie müssen dem Versicherer nachweisen, dass Sie alles in Ihrer Macht stehende getan haben, um den Auftraggeber zu erreichen. Hilfreich sind hier E-Mails, die vielleicht zurückgekommen sind oder auch Post die als unzustellbar wieder zu Ihnen kommt.

Wenn Sie das nachweisen können, kann der Versicherer die Bürgschaft auch so ausbuchen. Die meisten Versicherer machen das jedoch nur bei Bürgschaften bis 20.000€. Bei höheren Bürgschaften müssen Sie im Zweifel anwaltlich tätig werden und die Bürgschaft beim Insolvenzverwalter einfordern.

Hier gibt es diverse Möglichkeiten. Einmal je nach Versicherer und einmal je nachdem wie viel Zeit man hat.
Eine schnelle Lösung gibt es leider nicht.

Grundsätzlich geht bei Papier-Bürgschaften (die per Post versendet wurden) immer:

Tragen Sie die Korrektur auf der fehlerhaften Urkunde ein und senden Sie diese im Original an den Versicherer (Anschrift steht auf der Urkunde) zurück. Legen Sie einen Zweizeiler bei, in dem Sie um Korrektur und Neuausstellung der angehängten Urkunde bitten.

Bei Urkunden die ausschließlich digital erstellt wurden: Die Urkunde muss neu beantragt werden und es muss aus haftungstechnischen Gründen per Mail mindestens ein Zweizeiler vom Auftraggeber an den Versicherer gesendet werden, dass die Urkunde nicht korrekt war und ein Ersatz benötigt wird.

 

Eine Prozessbeschleunigung kann man derzeit nur bei der Württembergischen und bei der R+V veranlassen. Dazu bestellt man die fehlerhafte Urkunde erneut und gibt bei den Hinwesen an dass es sich um eine Ersatzurkunde handelt und man um Einschluss der Inkrafttretungsklausel bittet.

Sinngemäß wird dann auf der neuen Urkunde notiert, dass die vorherige Urkunde mit der Bürgschaftsnummer -000X mit der neuen Bürgschaftsurkunde -000Y ersetzt und somit ungültig wird. Dies sollte man jedoch nur tun, wenn der Auftraggeber damit einverstanden ist.

 

Sobald Sie abgelaufene Urkunden von Ihren Auftraggebern zurück erhalten müssen Sie diese im Original an die Versicherer weiterleiten, damit diese ausgebucht werden können und Ihr Bürgschaftsrahmen wieder mehr verfügbaren Rahmen aufweist.

Wir empfehlen die Weiterleitung als Einschreiben, da ein Verlust von Urkunden immer sehr zeitintensiv ist.

Hier gibt es diverse Möglichkeiten. Einmal je nach Versicherer und einmal je nachdem wie viel Zeit man hat.
Eine schnelle Lösung gibt es leider nicht.

Grundsätzlich geht bei Papier-Bürgschaften (die per Post versendet wurden) immer:

Tragen Sie die Korrektur auf der fehlerhaften Urkunde ein und senden Sie diese im Original an den Versicherer (Anschrift steht auf der Urkunde) zurück. Legen Sie einen Zweizeiler, wo Sie um Korrektur und Neuausstellung der angehängten Urkunde bitten, bei.

Bei Urkunden die ausschließlich digital erstellt wurden: Die Urkunde muss neu beantragt werden und es muss aus haftungstechnischen Gründen mindestens per Mail ein Zweizeiler vom Auftraggeber an den Versicherer gesendet werden, dass die Urkunde nicht korrekt war und ein Ersatz benötigt wird.

 

Eine Prozessbeschleunigung kann man derzeit nur bei der Württembergischen und bei der R+V veranlassen. Dazu bestellt man die fehlerhafte Urkunde erneut und gibt bei den Hinwesen an dass es sich um eine Ersatzurkunde handelt und man um Einschluss der Inkrafttretungsklausel bittet.

Sinngemäß wird dann auf der neuen Urkunde notiert, dass die vorherige Urkunde mit der Bürgschaftsnummer -000X mit der neuen Bürgschaftsurkunde -000Y ersetzt und somit ungültig wird. Dies sollte man jedoch nur tun, wenn der Auftraggeber damit einverstanden ist.

 

Solange Ihr Auftraggeber die Urkunde nicht gezogen hat, passiert zunächst nichts.

Wir raten deutlich davon ab, den Versicherer im Vorfeld von der möglichen Inanspruchnahme in Kenntnis zu setzen. Dieser könnte sensibel reagieren und Ihren Bürgschaftsrahmen sperren.

Grundsätzlich wird sich der Versicherer bei Ihnen melden und nach Ihrem Sachstand zu dem Vorgang fragen. Dieses Schreiben sollten Sie schnellstmöglich beantworten. Dies passiert vor der Auszahlung der Bürgschaftssumme.

Ausnahme: Es wurde eine Bürgschaft "auf erstes Anfordern" ausgestellt, dann wird der Versicherer zuerst die Bürgschaftssumme auszahlen (müssen) bevor Sie die Chance einer Klarstellung erhalten.

In jedem Fall wird der Versicherer die Bürgschaftssumme bei Ihnen einfordern und Sie zum Ausgleich der Zahlung auffordern.

Sofern Sie einen Zugang zum Kreditportal des jeweiligen Versicherers haben, können Sie den Stand dort einsehen.

Sollten Sie die Urkunde per PDF Avalauftrag beantragt und keinen Zugang zum Kreditportal haben, dann senden Sie uns gerne eine Mail an info@buergschaft24.de.

Wichtig: Wir benötigen die Versicherungsnummer, den Namen des Auftraggebers und die Bürgschaftssumme.

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