Enthaftungserklärungen unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer. Nur mit der richtigen Enthaftungserklärung können Sie Ihre Bürgschaft problemlos enthaften lassen. Um die passende Enthaftungserklärung zu finden, wählen Sie bitte den Versicherer, bei dem Sie die Bürgschaft abgeschlossen haben.
Sie benötigen eine Enthaftungserklärung, wenn eine Bürgschaftsurkunde auf dem Postweg verloren wurde oder nicht mehr auffindbar ist. Nur so kann der blockierte Teil Ihres Bürgschaftsrahmens freigegeben werden und ist für neue Bürgschaften verfügbar.
Sie haben folgende Möglichkeiten, um eine Enthaftungserklärung zu bekommen:
Option 1 – Mustererklärung:
Die Mustererklärung ist eine sehr allgemein gehaltene Vorlage. Nachteil: Häufig unterlaufen Fehler beim Ausfüllen oder es fehlen versichererspezifische Angaben, weil die Erklärung nicht passend für jeden Versicherer ist.
Eine Bürgschaft belastet Ihren Bürgschaftsrahmen so lange, bis diese abgelaufen ist (durch Überschreitung einer selbst festgelegten Befristung) oder bis diese (meist unbefristete Bürgschaft) im Original an den Versicherer zurückgeschickt wurde. Diese wird dann aus Ihrem Obligo (Bürgschaftskonto) ausgebucht und Ihr Bürgschaftsrahmen ist wieder frei zu Ihrer Verfügung. Leider kommt es manchmal vor, dass Bürgschaften verlegt oder gar auf dem Postweg verloren werden und so ihren Empfänger nie erreichen. Hier gibt es zwei mögliche Szenarien:
Wenn die Bürgschaft zurück zum Versicherer geschickt werden soll, dann ist die Bürgschaft meist unbefristet ausgestellt und wird vom Versicherer zurück benötigt, damit dieser den Bürgschaftsbetrag wieder von Ihrem Rahmen ausbuchen kann. Erst dann verfügen Sie wieder über freies Volumen für neue Bürgschaftsurkunden. Wenn die Bürgschaft an Ihren Kunden gehen soll und niemals ankommt, dann muss der Kunde auf der Enthaftungserklärung durch eine Unterschrift bestätigen, dass er die Bürgschaftsurkunde nicht erhalten hat. Ansonsten kann die Bürgschaft nicht neu ausgestellt werden, da nicht zwei Bürgschaften für das selbe Risiko ausgestellt werden können. Ansonsten hätte der Kunde doppelten Anspruch, sollte die Bürgschaft doch noch auftauchen.
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