Warum es wichtig ist Veränderungen immer zu melden – Die Folgen von Pflichtverletzungen
Jeder, der einen Versicherungsvertrag abschließt, hat nicht nur Rechte, sondern auch bestimmte Pflichten. Das sind sogenannte Obliegenheiten. Sie gelten im privaten genauso wie im gewerblichen Versicherungsrecht.
Wenn Sie Ihre Betriebshaftpflichtversicherungsrechnungen immer nur jährlich abheften aber es der Versicherung nicht melden, falls sich Ihre Umsätze erhöht haben, dann begehen Sie eine Obliegenheitsverletzung.
Tritt ein Schadensfall ein kann der Versicherer die Leistung ganz oder teilweise verweigern. Sogar eine sofortige Vertragsbeendigung oder -aufhebung durch den Versicherer ist möglich!
Wenn Sie jetzt denken, dass der Versicherer Ihnen die Obliegenheitsverletzung nicht nachweisen kann, dann weit gefehlt: Wenn Sie eine Regulierung durch den Versicherer wünschen ist dieser berechtigt Einsicht in Ihre Geschäftsbücher zu nehmen.
Meldung von Veränderungen
Die Meldung von Veränderungen ist eine wichtige Obliegenheit, die in der Realität allerdings am wenigsten beachtet wird. Veränderungen gehen oft im Arbeitsalltag unter. Grundsätzlich gilt jedoch: Immer wenn sich Rahmenbedingungen ändern, hat dies Auswirkungen – oft sogar auf mehrere Policen.
Dass An- und Umbauten der Gebäudeversicherung gemeldet werden müssen, leuchtet vielen noch ein. Aber auch die Haftpflicht ist hier betroffen und – sofern vorhanden – auch die Geschäftsinhaltsversicherung. Und auch neue Maschinen, weitere Mitarbeiter, Veränderungen in der Nachbarschaft, beispielsweise die Ansiedlung einer Schweißerei, oder auch vorübergehende Bauarbeiten an der eigenen Fassade, erhöhen das Risiko – und müssen der Versicherung umgehend gemeldet werden.
Steigen bei Veränderungen auch die Versicherungsbeiträge?
Die Nachmeldung von Veränderungen im Betrieb heißt keineswegs, dass auch die Kosten steigen. In vielen Fällen ist der Vertrag auch kostenneutral „heilbar“, wie es im Fachjargon heißt. Risiken werden einfach ergänzt, weitere Mitarbeiter in den Vertrag eingeschlossen.
Eine Sparte in der Meldungen jedoch meist zu Beitragsanpassungen führen ist die Betriebshaftpflichtversicherung. Hier kommt es jedoch ganz darauf an, was die Berechnungsgrundlage Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung ist. Wenn der Umsatz für Ihren Beitrag ausschlaggebend ist ist eine Erhöhung der Mitarbeiteranzahl kostenneutral, eine Umsatzsteigerung hingegen nicht.
Drei Arten von Obliegenheiten
- Vorvertragliche Obliegenheiten – Die Pflicht, vor Vertragsabschluss umfassende Angaben zu machen, gibt es bei fast allen Versicherungen. Gerade im Haftpflichtbereich oder bei Sachversicherungen wie Gebäude- und Betriebsinhaltsversicherungen kann die Missachtung existenzbedrohend werden.
- Obliegenheiten während der Laufzeit – Hierzu gehören Anzeigepflichten: Verändern sich Rahmenbedingungen, muss dies gemeldet werden. Außerdem gibt es allgemeine vertragliche Obliegenheiten, dazu gehört die Verpflichtung, Gebäude in der kalten Jahreszeit zu heizen und so Schäden vorzubeugen.
- Obliegenheiten im Versicherungsfall – Die wichtigste Obliegenheit im Versicherungsfall ist die Pflicht zur Schadensminderung. Weitere Obliegenheiten sind die rechtzeitige Meldung von Schäden sowie die Auskunfts- und Aufklärungspflicht. Bei Diebstahl beispielsweise ist es Aufgabe des Geschädigten ein vollständiges Verzeichnis der gestohlenen Gegenstände vorzulegen.
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Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Einfache
Obliegenheitsverletzung
Unter einer einfachen Obliegenheitsverletzung versteht man zum Beispiel gekippte Fenster in einem oberen Stockwerk oder eine kurze Unaufmerksamkeit beim Führen betrieblicher Fahrzeuge. In solchen Fällen beeinträchtigt die Verletzung die Leistungspflicht des Versicherers eigentlich nicht. Aber Vorsicht: Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, liegt beim Versicherungsnehmer.
Grob fahrlässige
Obliegenheitsverletzung
Hat ein Betriebsgebäude zwar eine Alarmanlage, ist aber weiter nicht gesichert, oder fährt ein Monteur betrunken Auto, geht der Versicherer davon aus, dass eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, also eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung vorliegt. Ob er damit aber teilweise von seiner Regulierungspflicht befreit ist, hängt davon ab, ob der Schaden auch tatsächlich in einem ursächlichen Zusammenhang steht, also beispielsweise aufgrund des Alkoholkonsums ein Unfall entstanden ist. Gibt es keine Kausalität, bleibt der Versicherer in der Regel dennoch voll in der Pflicht.
Vorsätzliche
Obliegenheitsverletzung
Vorsatz liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages einen wesentlichen Mangel wie alte unsichere Leitungen oder frühere Brände bewusst verschweigt, also nicht anzeigt. Steht der Schaden später damit in einem kausalen Zusammenhang, ist der Versicherer von jeder Leistung befreit. Das heißt, der Versicherte bleibt auf 100 Prozent des Schadens sitzen.
Arglistige
Obliegenheitsverletzung
Von Arglistigkeit wird ausgegangen, wenn ein Versicherungsnehmer von vorneherein einen gegen die Versicherung gerichteten Zweck verfolgt, also beispielsweise beim Abschluss einer Lebensversicherung eine schwere Krankheit verschweigt. In einem solchen Fall muss der Versicherer nicht nur nicht zahlen, er kann den Vertrag sogar bis zu zehn Jahre nach Vertragsbeginn anfechten.