Bürgschaften sind ein wichtiger Bestandteil vieler Geschäftsbeziehungen und Verträge. Für den Auftragnehmer ist die Wahl der richtigen Laufzeit entscheidend und wirkt sich auch darauf aus, wie die Bürgschaft im Nachgang ausgebucht wird. Neben Bürgschaften mit festgelegter Laufzeit gibt es auch unbefristete Bürgschaften. In diesem Ratgeber-Artikel bekommen Sie einen Überblick über die gängigen Laufzeiten von Bürgschaften, die Befristung von Bürgschaften und wie Sie die Laufzeit im Avalauftrag richtig angeben.
Bei Bürgschaften gibt es keine allgemeingültige Standardlaufzeit, denn die Laufzeit ist in der Regel von der verbürgten Verbindlichkeit abhängig. Es gibt zwei Arten von Bürgschaften: unbefristete Bürgschaften ohne feste Laufzeit und befristete Bürgschaften mit festgelegter Laufzeit. Die Laufzeit einer befristeten Bürgschaft kann von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren reichen. In der Regel sind Bürgschaften zeitlich begrenzt (befristet) und richten sich nach der Dauer des zugrunde liegenden Vertrags oder der Kreditlinie. Allgemein gilt: Die Dauer der Bürgschaft richtet sich oft nach der Bürgschaftsart. Zum Beispiel werden Gewährleistungsbürgschaften üblicherweise mit einer Laufzeit von 4 oder 5 Jahren ausgestellt, die der gesetzlichen Gewährleistungsfrist entspricht (VOB- oder BGB-Bauvertrag). Eine Bürgschaft zum Betrieb einer Annahmestelle der Deutschen Post (“Postbürgschaft”) mit entsprechender Ausstattung ist unbefristet, da sie bis zum Ende der Tätigkeit genutzt werden kann.
Eine Bürgschaft gilt dann als befristet, wenn ein festgelegtes Ablaufdatum in der Bürgschaftsurkunde steht. Bis zu diesem Datum verbürgt sich ein Bürge für bestehende Verbindlichkeiten. Der Bürge würde also dafür haften, wenn Sie die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten. Wichtig ist: Wenn das Befristungsdatum der Bürgschaft überschritten wird, ist der Bürge nicht mehr haftbar. Das befreit Sie aber nicht von Ihren Verbindlichkeiten.
Wenn die Befristung vorbei ist, erlischt die Bürgschaft automatisch. Sie müssen sich nicht um die Rückgabe der Bürgschaft kümmern. Für Ihren Bürgschaftsrahmen bedeutet das, dass der Betrag, den die Bürgschaft eingenommen hat, jetzt wieder frei ist. Sie können diesen als für die Ausstellung neuer Bürgschaften verwenden.
Wenn Sie eine Bürgschaft beantragen, geben Sie auf dem Avalauftrag an, dass die Bürgschaft befristet sein soll. Außerdem vermerken Sie das konkrete Datum der Befristung. Auf der Bürgschaftsurkunde wird dann vermerkt, dass die Urkunde zu einem festgelegten Datum befristet ist.
Bei unbefristeten Bürgschaften gibt es keine zeitliche Begrenzung. Diese Bürgschaften bleiben so lange gültig, bis sie ordnungsgemäß im Original bei der Versicherung wieder eingehen oder (bei PDF Bürgschaften beispielsweise) enthaftet werden. Erst dann wird die Bürgschaft ausgebucht und der Teil des Rahmens ist wieder verfügbar.
Besprechen Sie mit Ihrem Auftraggeber immer im Vorfeld, ob Sie eine befristete Bürgschaft stellen können. Wenn möglich, sollten Sie immer mit befristeten Bürgschaften arbeiten. Diese haben für Sie den großen Vorteil, dass die Bürgschaft bei Ihrem Bürgschaftsversicherer automatisch ausgebucht wird. Dadurch wird dieser Betrag in Ihrem Bürgschaftsrahmen automatisch wieder frei. Zudem müssen Sie die Urkunde nach Ablauf der vereinbarten Zeit nicht zurückfordern (was buchhalterischen Aufwand verursacht) und an den Versicherer schicken, damit die Bürgschaft ausgebucht wird. Durch die Befristung vereinfachen Sie also die Ausbuchung der Bürgschaft.