Zuletzt aktualisiert am 27. Februar 2026
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Der Konkurs des Reiseveranstalters Thomas Cook und der zahlreichen Tochterunternehmen 2019 zeigte ein großes Loch im Insolvenz-Schutzschirm für Reisende. Reiseveranstalter waren zwar dazu verpflichtet, sich für eine mögliche Insolvenz abzusichern – allerdings nur bis zu einer gedeckelten Summe von 110 Millionen Euro. Im Fall von Thomas Cook deutlich zu wenig. Das führte dazu, dass Reisekunden ihre im Voraus bezahlten Reisen nicht antreten konnten oder den Restaufenthalt und die Rückreise aus eigenen Mitteln finanzieren mussten. Letztlich musste der Staat für den fehlenden Betrag aufkommen. Im Anschluss wurden das Reiserecht überarbeitet und neue Regeln für die Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter verabschiedet.
Das Wichtigste in Kürze
- Gesetzliche Pflicht: Jeder Reiseveranstalter ist nach den §§ 651r und 651w BGB verpflichtet, Kundengelder gegen eine eigene Zahlungsunfähigkeit abzusichern (Insolvenzschutz).
- Kunden einen Sicherungsschein aushändigen. Dieser garantiert die Rückzahlung bei Insolvenz oder die Übernahme der Rückreisekosten, falls der Kunde bereits im Urlaub ist.
- Unterscheidung nach Umsatz: Unternehmen mit über 10 Mio. EUR Jahresumsatz müssen in den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) einzahlen. Für Veranstalter unter 10 Mio. EUR ist eine Bürgschaftsversicherung eine sinnvolle Alternative.
- Liquiditätsvorteil: Statt hohe Barreserven im Fonds zu binden, nutzen kleinere Veranstalter eine Bürgschaft. So bleibt das Geld direkt im Unternehmen, um Reisen vorzufinanzieren und das operative Geschäft zu stärken.
Was ist eine Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter?
Eine Insolvenzversicherung für Reiseanbieter sichert Anbieter und Reisekunden von Pauschalreisen vor finanziellen Risiken ab. Als Pauschalreise gilt eine Reise dann, wenn zwei Leistungen kombiniert (Transport, Unterkunft…) und zu einem Pauschalpreis angeboten werden.
Die Insolvenzversicherung nach § 651a schützt Reisekunden, indem sie
- für die Rückzahlung von Anzahlungen und Restzahlungen im Falle einer Insolvenz aufkommt und
- die Kosten für Kunden, die bereits im Urlaub sind, die Unterkunft bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung und die Rückbeförderung selbst übernimmt.
Reiseanbieter hingegen profitieren davon, dass sie
- den Reisepreis weit vor Ende der Reise erhalten und diese finanziellen Mittel früher bereitstehen.
- im Falle von Zahlungsunfähigkeit in ihrer ohnehin finanziell kritischen Lage keine Schadensansprüche von Kunden bezahlen müssen.
Ist eine Insolvenzversicherung verpflichtend?
Ja, jeder Reiseveranstalter (und jedes Reisebüro) ist nach § 651r BGB und § 651w BGB gesetzlich dazu verpflichtet, Zahlungen von Kunden gegen eigene Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz abzusichern.
Dabei gibt es eine Unterscheidung je nach Umsatzhöhe. Unternehmen mit einem versicherungsrelevanten Jahresumsatz ab 10 Millionen EUR müssen sich über die Einzahlung in den Deutsche-Reisesicherungsfonds (DRSF) absichern. Bei einem Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen EUR besteht für Unternehmen die Möglichkeit, eine Kautionsversicherung abzuschließen. Ist die Kautionsversicherung abgeschlossen, kann der Reiseveranstalter Reisesicherungsscheine erstellen lassen. Bevor der Reiseveranstalter eine Anzahlung von Kunden einfordern kann, müssen Sicherungsscheine an die Kunden ausgehändigt werden. Diese dienen den Kunden als Beleg dafür, dass der Reiseanbieter eine Insolvenzversicherung abgeschlossen hat. Der große Vorteil der Insolvenzversicherung über eine Kautionsversicherung ist, dass ein Großteil der finanziellen Mittel, die normalerweise in dem Fonds gebunden wären, frei bleiben.
Der Reisende kann den Sicherungsschein in Anspruch nehmen, wenn der Reiseveranstalter die vertraglich vereinbarten Leistungen in Folge von Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig erbringen kann. Das kann sowohl vor Reiseantritt bei geleisteter Anzahlung als auch während der Reise der Fall sein. Die entstandenen Unkosten werden von der Versicherung (oder dem Fonds) getragen.
Wie wird eine Insolvenzversicherung abgeschlossen? Wie hoch sind die Kosten?
Die Insolvenzversicherung richtet sich an alle Reiseveranstalter mit einem versicherungsrelevanten Jahresumsatz unter 10 Millionen EUR. Zu dem Jahresbeitrag bei der jeweiligen Versicherung kommt ein Stückpreis je Sicherungsschein zwischen 1 und 5 Euro.
Eine Bürgschaft kann einfach über eine Kautionsversicherung vom Reiseveranstalter abgerufen werden. Hierfür ist ein Rahmenvertrag mit dem Versicherer notwendig. Bei der Auswahl kann ein ungebundener Bürgschaftsvermittler helfen (Erstgespräch hier vereinbaren). Die Kautionsversicherung hat viele Vorteile, unter anderem:
- Ihre Kreditlinie bei der Bank wird nicht belastet.
- Kautionsversicherungen sind in der Regel günstiger als Bürgschaften über eine Bank.
- Kautionsversicherungen können mit einem Profi individuell gestaltet werden.
- Ihr Kreditrahmen wird nicht beeinflusst.
- Sie erhalten Ihre Kautionsversicherung in der Regel schneller.
Wenn Sie eine Bürgschaft beantragen möchten, die zu Ihren Ansprüchen passt, muss diese immer individuell angefragt werden. Dabei unterstützen unsere Experten Sie gerne.
Praxisbeispiel
Die Alpen-Erlebnis Reisen GmbH bietet spezialisierte Wander- und Radreisen an und erzielt einen Jahresumsatz von ca. 3 Mio. EUR. Um die Buchungen für das nächste Jahr freizuschalten, muss die GmbH die gesetzliche Insolvenzabsicherung nachweisen. Eine Einzahlung in einen Fonds würde jedoch liquide Mittel binden, die für die Anzahlung der Hotels benötigt werden. Die GmbH schließt eine Bürgschaftsversicherung für Reiseveranstalter ab. Damit ist sie berechtigt, Sicherungsscheine für ihre Kunden auszustellen. Das Ergebnis: Die Alpen-Erlebnis Reisen GmbH erfüllt alle gesetzlichen Auflagen effizient und kostengünstig. Durch die Bürgschaftslösung bewahrt sie ihre volle finanzielle Freiheit und kann sich ganz auf das Gästeerlebnis konzentrieren.
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Fazit
Für Reiseveranstalter mit einem Jahresumsatz unter 10 Millionen Euro bietet eine Kautionsversicherung zur gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzabsicherung viele Vorteile gegenüber der Einzahlung in einen Reisesicherungsfonds. Abzüglich des Jahresbeitrags für die Versicherung und die Kosten für die Ausstellung von Sicherungsscheinen für Reisekunden bleiben die finanziellen Mittel, die sonst im Fonds gebunden wären, für Reiseveranstalter frei verfügbar. Im Falle einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit muss sich der Reiseveranstalter außerdem nicht mit Schadensforderungen von Reisekunden auseinandersetzen, da die Versicherung einspringt.