Anzahlungsbürgschaft auf erste Anforderung - Was ist das?

Bürgschaften gibt es in zahlreichen Formen. Sie kommen bei der Baufinanzierung infrage, um ein hohes Immobiliendarlehen durch einen Bürgen abzusichern und die Kreditzusage für den zukünftigen Eigenheimbesitzer positiv zu beeinflussen. Oder als Anzahlungsbürgschaft, um eine bereits geleistete Anzahlung auf eine Dienstleistung abzusichern. Diese findet sich besonders häufig im Baugewerbe und bietet Auftraggeber wie Auftragnehmer erhebliche Vorteile. Was aber ist eine Anzahlungsbürgschaft auf erste Anforderung und ist es erlaubt, diese als zusätzliche Sicherheit für den Auftraggeber zu vereinbaren?

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Was ist eine Anzahlungsbürgschaft auf erste Anforderung?

Anzahlungsbürgschaften auf erste Anforderung erfreuten sich in der Vergangenheit besonders großer Beliebtheit. Insbesondere in der Baubranche, in der die Anzahlungsbürgschaft stark vertreten ist. Dort dient sie dazu, die Vorauszahlung eines Bauherren auf die Dienstleistung eines Bauunternehmens abzusichern. Das Unternehmen kann mit der bereits geleisteten Anzahlung Materialien kaufen und Arbeiter zahlen. Der Bauherr weiß sich mit der Bürgschaft in Sicherheit, dass er seine Vorauszahlung zurückerhält, wenn die Pflichten des Auftragnehmers nicht vertragsgemäß erfüllt werden. Oder wenn dieser Insolvenz anmelden sollte.

Die Bürgschaft auf erste Anforderung privilegiert den Auftraggeber in besonderer Weise. Denn sie dient dazu, den Gläubiger in kürzester Zeit mit den finanziellen Mitteln zu versorgen. Er muss nicht zuerst die Schlüssigkeit seiner Forderung beweisen. Es reicht aus, wenn der Gläubiger die urkundlich festgelegten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bürge erfüllt. Eine Einwendung kann der Bürge dann nur mit einem Rückforderungsprozess geltend machen. Er ist somit in seiner Einredemöglichkeit stark eingeschränkt.

Die Anzahlungsbürgschaft auf erste Anforderung ist eine besondere Form der Bürgschaft, die dem Gläubiger zugutekommt. Denn dieser muss nur die urkundlichen Voraussetzungen erfüllen, um seine Bürgschaft in Anspruch nehmen zu können. Der Bürgende hat wenig Einredemöglichkeiten, wodurch der Gläubiger schnell mit den finanziellen Mitteln versorgt wird.

Für den Bürgen birgt diese Bürgschaftsart ein sehr hohes Risiko. Denn er muss der Forderung direkt nachkommen und kann gegebenenfalls erst nach seiner Zahlung prozessieren. Aus diesem Grund wird die Anzahlungsbürgschaft auf erste Anforderung nur selten und gegen hohe Kosten angeboten.

Bundesgerichtshof erklärt die Bürgschaft auf erste Anforderung in AGB und Musterverträgen für unzulässig

Bis 2002 wurden Klauseln in AGB und Musterverträgen, die eine Bürgschaft auf erste Anforderung einräumen, als unbedenklich betrachtet. Mit einem Urteil vom 18.04.2002 des Bundesgerichtshofs (AZ VII ZR 192/01) wurde dies jedoch geändert und die Klausel für unwirksam erklärt. Denn diese Regelung geht aus Sicht des Gesetzgebers zu sehr zulasten des Bürgen. So dehnt der Auftragnehmer sein Sicherungsinteresse bei Nichterfüllung eines Vertrages mit einer Bürgschaft auf erste Anforderung unverhältnismäßig stark aus, was nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung für die Bürgschaft darstellt.Aufgrund der Entscheidung des BGH scheidet die Möglichkeit, eine Anzahlungsbürgschaft auf erste Anforderung in Formularverträgen und AGB zu vereinbaren, aus. Auch Individualvereinbarungen sind nicht erlaubt. Eine Ausnahme gilt jedoch für Altverträge, die vor dem Gerichtsurteil 2022 geschlossen wurden. Anstelle einer Bürgschaft auf erste Anforderung tritt in diesen Fällen eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Kraft. Für Neuverträge hingegen gilt dies nicht. Werden diese Klauseln in Verträgen und AGB vereinbart gelten sie als unwirksam und der Auftraggeber hat keine Sicherung. Eine entsprechend ähnliche Absicherung bietet nur eine selbstschuldnerische Bürgschaft, der die Bürgschaft auf erste Anforderung prinzipiell stark ähnelt.

Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die „Einrede der Vorausklage“. Darunter wird das Recht verstanden, bei Inanspruchnahme der Bürgschaft diese zunächst abzuwehren, wenn der Gläubiger nicht nachweisen kann, dass er einen erfolglosen Versuch der Vollstreckung seines Anspruchs gegen den Schuldner nach § 771 BGB in vorgenommen hat. Somit haftet der Bürge wie der Hauptschuldner bedingungslos.

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Eine Anzahlungsbürgschaft bietet sowohl dem Auftraggeber wie auch Auftragnehmern Vorteile. Dabei lassen sich einigen Nachteilen wie den hohen Kosten und der Belastung der Kreditlinie entgegenwirken, indem die Bürgschaft über eine Versicherung abgeschlossen wird. Allerdings ist jede Vorauszahlungsbürgschaft individuell zu betrachten. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich. Als ungebundene Bürgschaftsexperten beantworten wir alle Ihre Fragen und finden das passende Angebot für Ihr Unternehmen.

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Wir analysieren die Anforderungen zum Bürgschaftsbedarf im Hinblick auf die individuelle Situation des Betriebs und seines Auftragsvolumens. Ebenso berücksichtigen wir natürlich bestehende Bürgschaftsrahmen (Avalrahmen) und deren Ausschöpfung (Obligo).

In der Beratung betrachten wir als ungebundener Vermittler alle Möglichkeiten und besprechen mit dem Kunden seinen optimalen Lösungsweg.
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