Bürgschaftsvertrag – So ist Ihr Bürgschaftsrahmen vertraglich geregelt

Ein Bürgschaftsvertrag kann für Sie als Unternehmer eine entscheidende Rolle spielen – vor allem, wenn es darum geht, Sicherheitseinhalte bei Ihrem Auftraggeber zu befreien. Über einen Bürgschaftsvertrag schließen Sie eine Bürgschaftsversicherung mit einem Versicherer ab – die rechtliche Grundlage für dieses Rechtsgeschäft findet sich im Zivilrecht, in den §§ 765 ff. BGB. Hier sind die wesentlichen Bestimmungen zu diesem Rechtsgeschäft festgelegt.

Das Wichtigste zu Bürgschaftsverträgen in Kürze

  • Ein Bürgschaftsvertrag muss schriftlich verfasst werden.
  • Eine Bürgschaft ist akzessorisch (abhängig von einem anderen, übergeordneten Recht).
  • Versicherer genießen unter Umständen die Einrede der Vorausklage.
  • Die Bürgschaftsurkunde verliert ihre Gültigkeit nach der Rückgabe und Ausbuchung bei dem Versicherer oder bei Befristung durch eine Frist auf der Urkunde.

Definition: Was ist ein Bürgschaftsvertrag?

Der Bürgschaftsvertrag besteht zwischen Ihnen als Auftragnehmer und dem Versicherer. In diesem Bürgschaftsvertrag wird mit dem Versicherer der Rahmen für die Bürgschaftsversicherung vereinbart. Der Bürgschaftsvertrag ermöglicht es Ihnen damit, Urkunden beim Versicherer anzufragen und basiert rechtlich auf § 765 BGB.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Bürgschaftsvertrag und der Bürgschaftsurkunde: Die Urkunde ist ein formales Dokument für Ihren Auftraggeber, das von Ihrem Versicherer ausgestellt wird. Mit der Urkunde bestätigt der Versicherer Ihrem Auftraggeber, für Ihre Pflichten einzustehen und die Bürgschaftssumme auszuzahlen, wenn Sie als Auftragnehmer Ihren Aufgaben gegenüber Ihrem Auftraggeber nicht nachkommen; z. B. weil Sie zahlungsunfähig sind.

Wie funktioniert eine Bürgschaft?

Diese funktioniert nach dem sogenannten “Dreiecksverhältnis” oder auch “Drei-Parteien-Verhältnis”:

Grafik zu Vertragsbeziehungen in der Kautionsversicherung. Bürgschaft24.de

Im gewerblichen Bereich treten im Regelfall Banken und Versicherer als Bürgen auf. Als Bürgschaftsanbieter unterscheiden sie sich enorm, deshalb gehen wir in diesem Artikel genauer auf diese Unterschiede ein. Wichtig ist: In den meisten Fällen ist es deutlich einfacher, einen Bürgschaftsvertrag mit einem Versicherer zu schließen, als mit einer Bank.

Einen Bürgschaftsvertrag können Sie grundsätzlich jederzeit mit einem Versicherer schließen, da der Bürgschaftsvertrag die Rahmenbedingungen für die eigentliche Urkunde enthält, unter anderem: die Höhe des Bürgschaftsrahmens und die Bürgschaftsarten. Ob ein Versicherer mit Ihnen einen Bürgschaftsvertrag schließt, hängt von verschiedenen Faktoren ab – zum Beispiel von Ihrer Bonität. Dabei haftet der Versicherer erst dann, wenn er eine Urkunde ausstellt und Sie diese an Ihren Auftraggeber übergeben.

Das zentrale Merkmal ist die Akzessorietät: Eine Urkunde ist untrennbar mit Ihren Pflichten als Auftragnehmer verbunden. Das bedeutet, wenn diese Pflichten erledigt oder verjährt sind, gilt das auch für die Urkunde.

Wenn Sie internationale Geschäfte tätigen oder internationale Partner haben, kann von Ihnen eine “guarantee” (Garantie) gefordert werden. Auch wenn sich der Begriff “guarantee” im Deutschen mit “Bürgschaft” übersetzen lässt, gibt es wichtige Unterschiede. Einer der wichtigsten Unterschiede ist, dass eine Garantie eine selbstständige Verpflichtung des Garantiegebers ist und nicht von einem anderen, übergeordneten Recht abhängig (nicht akzessorisch).

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Diese werden zum Teil über das Gesetz, aber auch über den Bürgschaftsvertrag und den Bürgschaftstext festgelegt. Die Pflicht von Versicherern ist das Auszahlen der Bürgschaftssumme, falls Sie als Auftragnehmer Ihren Aufgaben nicht nachkommen.

Darüber hinaus gewährt das Gesetz den Versicherern auch einige Rechte – zum Beispiel das Abwehren einer Inanspruchnahme durch Ihren Auftraggeber. Dabei wird zwischen zwei Formen der Einwendungen unterschieden: den bürgenbezogenen Einwendungen oder Einreden und den schuldnerbezogenen Einwendungen. Eine dieser Möglichkeiten ist die Einrede der Vorausklage.

Damit kann der Versicherer von Ihrem Auftraggeber fordern, vor Inanspruchnahme seine Ansprüche in Form einer Zwangsvollstreckung gegen Sie geltend zu machen – das wird in der Regel im Bürgschaftstext festgelegt. Erst wenn die Zwangsvollstreckung scheitert, kann Ihr Auftraggeber die Summe vom Versicherer einfordern. Es gibt auch Ausnahmen, in denen auf das Recht der Vorausklage verzichtet wird – solche Fälle werden in der Regel auch im Bürgschaftstext festgehalten. Welche Optionen Sie in diesen Situationen haben, erläutern wir detailliert in diesem Artikel.

Regressansprüche gehören zu den Rechten des Versicherers und zu Ihren Pflichten als Auftragnehmer: Wenn Ihr Versicherer die Summe an Ihren Auftraggeber ausgezahlt hat, wird er die gezahlte Summe als Konsequenz von Ihnen einfordern (§ 774 BGB).

Typische Anwendungsfelder eines Bürgschaftsvertrags

Im gewerblichen Bereich wird diese Form der Sicherheit vor allem dafür genutzt, um Sicherheitseinbehalte zu befreien – Ihr Auftraggeber kann zum Beispiel für die Dauer der Gewährleistungsphase 5 % der Endrechnung als Sicherheit einbehalten. Mit einer Gewährleistungsbürgschaft erhalten Sie bei Abschluss der Arbeiten die volle Summe. Ihr Auftraggeber bekommt dafür die Zusicherung des Versicherers, die festgelegte Summe auszuzahlen, sollte der vertraglichen Pflicht zur Mängelbeseitigung während der Gewährleistungsphase nicht vertragsgerecht nachgekommen werden.

Eine andere Art ist die Anzahlungsbürgschaft: Diese können Sie als Sicherheit für den Auftraggeber nutzen, damit er mit Ihnen eine Anzahlung vertraglich vereinbart. Anstatt wie bei der Gewährleistungsbürgschaft eine Sicherheit zu hinterlegen, damit kein Geld einbehalten wird, hinterlegen Sie hier die Urkunde als Sicherheit bei Ihrem Auftraggeber, damit er Ihnen einen Teil der Auftragssumme anzahlt.

Neben der Gewährleistungsbürgschaft und Anzahlungsbürgschaft sind auch die Vertragserfüllungsbürgschaft und für Subunternehmer die Bauhandwerkersicherungsbürgschaft gängige Anwendungsfelder. In unserem kostenfreien Vergleich erhalten Sie eine Übersicht über mögliche Tarife für die jeweiligen Bürgschaften. 

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Formvorschriften eines Bürgschaftsvertrags

In § 766 BGB ist die Schriftform als zwingend erforderlich angegeben – werden die gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten, ist die Urkunde hinfällig. Dabei ist nur eine analoge Urkunde rechtlich abgesichert – Ihr Auftraggeber muss keine digitale Urkunde akzeptieren und kann dieser eine Absage erteilen.

Arten von Bürgschaften

Wenn es eine zeitliche Begrenzung gibt, spricht man von einer “befristeten Bürgschaft”: Der Versicherer ist bei dieser Bürgschaftsart nur in dem definierten Zeitraum verpflichtet, für Ihre Pflichten einzustehen. In der Praxis erteilen Auftraggeber selten die Freigabe für eine solche Befristung.

Die Globalbürgschaft und die Teilbürgschaft regeln den Haftungsumfang des Versicherers. Bei einer Globalbürgschaft verpflichtet sich der Versicherer dazu, für alle Pflichten bzw. Sicherheitsleistungen von Ihnen gegenüber Ihrem Auftraggeber einzustehen. Das Pendant zur Globalbürgschaft ist die Teilbürgschaft: Hier sichert der Bürge nur einen bestimmten Teilbetrag oder Prozentsatz ab.

Bei Bürgschaftsarten wie der Globalbürgschaft verpflichtet sich in der Regel nur ein Versicherer für das Zahlen der Sicherheitsleistung im Falle Ihres Ausfalls. Die Mitbürgschaft funktioniert anders: Hier teilen sich mehrere Versicherer die Haftung für Sicherheitsleistungen.

Risiken und Fallstricke für Bürgen

Das größte Risiko besteht darin, dass der Versicherer für die Sicherheitsleistungen haften muss. Ein einmal abgeschlossener Bürgschaftsvertrag kann nicht einseitig widerrufen oder davon zurückgetreten werden. Ein Schadensfall kann sich zudem negativ auf die Bonität des Versicherers auswirken – zum Beispiel, wenn Sie vollständig zahlungsunfähig sind.

Beendigung einer Bürgschaft

Da der Bürgschaftsvertrag unter anderem den Bürgschaftsrahmen festlegt, begrenzt er auf diese Weise auch die Höhe und Anzahl an Urkunden, die Sie abrufen können – ist Ihr Bürgschaftsrahmen ausgeschöpft, können Sie keine neuen Urkunden abrufen. Damit Sie neue Urkunden abrufen können, muss der Versicherer alte Urkunden aus Ihrem Bürgschaftsrahmen austragen – dafür müssen diese vorher beendet sein. Das geschieht auf verschiedene Arten:

  • Wenn Sie Ihren Verpflichtungen vollständig nachkommen, erlischt auch die Bürgschaftsverpflichtung automatisch.
  • Befristete Bürgschaft: Diese endet mit dem Ablaufen der gesetzten Frist.
  • Eine unbefristete Urkunde erlischt erst mit der Austragung durch den Versicherer.
  • Nach Erlöschen der Verpflichtungen haben Sie als Auftragnehmer ein Recht auf die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde, was die Beendigung symbolisiert.

Die Beendigung hat dabei keinen Einfluss auf den Bürgschaftsvertrag, sondern ermöglicht lediglich das Austragen aus dem Bürgschaftsrahmen, aus dem dann neue Bürgschaften beantragt werden können.

Fazit: Bürgschaftsverträge als Grundlage für Vertrauen und Haftung

Ein Bürgschaftsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen als Auftragnehmer und dem Versicherer, der die Rahmenbedingungen für eine Bürgschaftsversicherung enthält. Basierend auf dem Bürgschaftsvertrag können Sie bei Ihrem Versicherer Bürgschaften abrufen und erhalten von diesem eine Urkunde, die Sie Ihrem Auftraggeber übergeben. Die Urkunde dient Ihrem Auftraggeber als Bestätigung, dass der Versicherer ihm die Summe auszahlt, wenn Sie Ihren vertraglichen Leistungen nicht vollständig nachkommen. Die Schriftform ist zwingend erforderlich.Eine Bürgschaft kann auf verschiedene Weisen enden: zum Beispiel, wenn Sie Ihren Verpflichtungen vollständig nachgekommen sind und die Urkunde vom Auftraggeber zurückbekommen. Wenn Ihr Auftraggeber die Summe ausbezahlt haben will (die Bürgschaft also “zieht”), hat der Versicherer verschiedene Rechte, um das zu verhindern – zum Beispiel die Einrede der Vorausklage. Sollte das scheitern und Ihr Versicherer muss die Summe an den Auftraggeber auszahlen, wird er von Ihnen die gezahlte Summe zurückfordern. Für Sie hat das schwerwiegende Konsequenzen.

Häufige Fragen zum Bürgschaftsvertrag

Es gibt wichtige Unterschiede, vor allem in Bezug auf das Risiko des Bürgen. Im privaten Bereich kann die psychische und wirtschaftliche Belastung enorm sein und führt nicht selten zu familiären Konflikten. Zudem kann auch eine Sittenwidrigkeit vorliegen: Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Sittenwidrigkeit dann vor, wenn die Bürgschaftsverpflichtung eine “krasse finanzielle Überforderung” des Bürgen darstellt, die seine Vermögensverhältnisse bei Abschluss des Vertrages stark überschreitet. In diesem Sachverhalt ist der Bürgschaftsvertrag unwirksam.

Im gewerblichen Bereich ist es unwahrscheinlich, dass es zu diesen Sachverhalten (Sittenwidrigkeit, Überschreitung der Vermögensverhältnisse etc.) kommt.

Wenn Ihr Auftraggeber die Sicherheit in Anspruch nimmt, hat das schwerwiegende Konsequenzen für Sie: Der Versicherer wird Ihren Bürgschaftsrahmen sperren und, abhängig von der vertraglichen Gestaltung, die Ansprüche Ihres Auftraggebers prüfen. Im Anschluss daran wird der Versicherer die Summe von Ihnen zurückfordern, für die er sich verbürgt hat – das gehört zu Ihren Pflichten. Der Bürgschaftsvertrag wird in der Regel nicht direkt gekündigt.

Nein, nach § 766 BGB ist eine Urkunde grundsätzlich nur gültig, wenn sie in Schriftform vorliegt und vom Bürgen unterschrieben wurde. Ein mündlicher Vertragsschluss ist daher unwirksam.

Der Hauptunterschied liegt in der Akzessorietät. Die Garantie ist unabhängig von der Existenz der Hauptschuld und eine eigenständige Verpflichtung. Die Urkunde hingegen verliert ihre Gültigkeit, wenn Sie allen vertraglichen Leistungen vollständig nachgekommen sind.

Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB. Das bedeutet, der Auftraggeber kann bei Nichterfüllung vertraglicher Pflichten sofort die Bürgschaft in Anspruch nehmen, ohne vorher eine Zwangsvollstreckung gegen Sie durchführen zu müssen.

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Über Ulf Papke
2009 gründete Ulf Papke das Vergleichsportal Bürgschaft24. Als Innovator der Branche geht Ulf Papke neue Wege, um Unternehmen zu besseren Lösungen und Unternehmern bei wichtigen Entscheidungen zu helfen. Heute ist er mit der Papke Consulting Gruppe als externer Risk Manager ganzheitlich für seine Mandanten da.

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